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Dieser Ortsverband ist ein Ortsverband der Partei "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN". Er hat seinen Sitz in Kronberg im Taunus und trägt den Namen: "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KRONBERG".
(1) Mitglied des Ortsverbandes können alle werden, die sich zu den Grundsätzen sozial, ökologisch, gewaltfrei und basisdemokratisch bekennen, keiner anderen Partei oder Wählergemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz in Kronberg im Taunus haben. Der Beitritt wird schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt. Der Beitritt wird mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung wirksam, sofern der Vorstand dem Beitritt nicht binnen eines Monats nach Eingang der Zahlung widerspricht. Widerspricht er dem Beitritt, kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der Landesschiedskommission einlegen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für einkommensteuerpflichtige Mitglieder mindestens 1 % vom Nettoeinkommen. Er ist vierteljährlich im voraus zu zahlen. Nichtsteuerpflichtige Mitglieder zahlen mindestens € 6,14. Der Vorstand kann den Beitrag im Einzelfall stunden oder ermäßigen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Eine Streichung aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag für mindestens ein Kalenderjahr im Rückstand ist.
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, sich an der politischen Willensbildung in der Partei zu beteiligen, insbesondere in Arbeitsgruppen mitzuwirken sowie an allen Versammlungen und Sitzungen von Parteiorganen sowie der Stadtverordneten-Fraktion teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder haben die Pflicht, ihre Beiträge pünktlich zu entrichten.
Die Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ auf Ortsverbandsebene. Sie bestimmt die Richtlinien der politischen Arbeit, wählt den Vorstand und entsendet - falls die Satzungen übergeordneter Gremien der Partei dies vorsehen - Delegierte in die entsprechenden Organe.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr spätestens am 30. April statt. Auf ihr gibt der Vorstand seinen Rechenschaftsbericht, berichten die Kassenprüfer, wird über die Entlastung des Vorstands abgestimmt und ein neuer Vorstand sowie ein oder zwei Kassenprüfer
gewählt.
(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat dies
auf Verlangen der Mehrheit der Stadtverordnetenfraktion oder eines Fünftels der Mitglieder
zu tun.
(4) Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung spätestens acht Tage vor der Versammlung ein. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das spätestens zusammen mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt wird.
(5) Anträge sind angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dafür sind. Abstimmungen finden geheim statt, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(6) Wahlen finden geheim statt, sofern mindestens zwei Kandidaten/Kandidatinnen für ein Amt bzw. Mandat kandidieren. Die Aufstellung der Listen für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten erfolgt stets in geheimer Abstimmung über jeden einzelnen Platz. Auch die Aufstellung einer Kandidatin/eines Kandidaten für die Bürgermeisterwahl erfolgt stets in geheimer Abstimmung.
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf gleichberechtigten Mitgliedern, unter ihnen der/die KassiererIn. Die Vorstandsmitglieder werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Abwahl ist jederzeit möglich.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung. Er vertritt den Ortsverband nach außen, wobei jedes Vorstandsmitglied den Ortsverband allein vertreten kann. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und legt auf Anfrage der Mitglieder jederzeit über seine Arbeit Rechenschaft ab. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
Anträge auf Änderung dieser Satzung müssen der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut beigefügt werden. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Ein Antrag auf Auflösung des Ortsverbandes muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Er bedarf in einer Urabstimmung der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ortsverbandes. Bei Auflösung des Ortsverbandes geht sein Vermögen an den Kreisverband Hochtaunus über.
Diese Satzung wurde am 18.09.2001 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 05.12.1981.